Förderrichtlinien
§ 1 Grundlagen, Ziele
Die Digitalisierung ist ein globaler Megatrend. Diese Entwicklung wird als Chance für die Zukunft des Wirtschafts- und Lebensraums Tirol gesehen. Mit Regierungsbeschluss vom 14. November 2017 (IVa-500/60-2017) hat die Tiroler Landesregierung die Umsetzung der Digitalisierungsoffensive beschlossen, wobei Maßnahmenpakete in den Bereichen Breitbandinfrastruktur, Digitalisierungsförderungen in der Tiroler Wirtschaft und Hochschullandschaft, Bewusstseinsbildungsmaßnahmen, uvm. unterstützt werden.Dabei werden von 2018 bis 2022 insgesamt 50.000.000,00 Euro zur Verfügung gestellt, d.h. 10.000.000,00 Euro pro Jahr.
Ein besonderes Anliegen der Tiroler Landesregierung ist es, die Jugend Tirols auf die Herausforderungen der Digitalisierung bestmöglichst vorzubereiten und adäquate Initiativen zu setzen.Die Förderung der digitalen pädagogischen und didaktischen Kompetenzen in allen Unterrichtsdimensionen hat Priorität. InSachen Bildung gilt es, in möglichst vielen Tiroler Schulen (Pflichtschulen und AHS-Unterstufen) digitale Lehr- und Lernlabore zu implementieren. Außerdem sollen bei der stufenweisen Umsetzung digitale Kompetenzen wie Medienbildung oder der kritische Umgang mit sozialen Netzwerken an der Primar- und Sekundarstufe I ausgebaut, Pädagogen geschult sowie Infrastrukturen und IT-Ausstattungen verbessert werden. Besonders die umfassende Infrastruktur- und IT-Ausstattung der Tiroler Schulen ist ein zentrales Anliegen der Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich. Konventionelle Lehr- und Lernmethoden dürfen jedoch nicht verdrängt werden – die Nutzung neuer Technologien und die Vermittlung der digitalen Grundbildung sind als Ergänzung des Unterrichtsalltages anzuerkennen.
Beginnend mit dem Schuljahr 2018/19 bis zum Schuljahr 2022/23 werden vom Land Tirol 5.000.000,00 Euro speziell für die Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich zur Verfügung gestellt. D.h. in diesem Zeitraum wird jährlich 1.000.000,00 Euro für die Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich “Bildung4.0 – Tirol lernt digital“ zur Verfügung gestellt. Dabei steht die Infrastruktur- und IT-Ausstattung der Tiroler Schulen im Vordergrund.
Ergänzend ist eine Aus- und Fortbildungsoffensive für Lehrpersonen rund um eEducation notwendig, d.h. das Land Tirol unterstützt spezifische Projekte, die die Lehrerbildung im Digitalisierungsbereich in den Vordergrund stellen. Weiterführend werden im Rahmen einer Projektförderung der Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich Spezialprojekte von Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen gefördert, die innovative Anliegen an und für die Tiroler Schulen unterstützen. Darunter fallen u.a. fachspezifische Schulprojekte, Einholung von Fachberatungen und –Expertisen, Kooperationsprojekte, Durchführung von Wettbewerben, uvm. Die diesbezüglichen Projekte von Tiroler Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen dienen insbesondere der Lehrerfortbildung sowie ausgewählten Schüler-Workshops. Der dafür aufgewendete Gesamtbetrag beträgt im Rahmen des Gesamtfördervolumens der Richtlinie 78.300,00 Euro pro Jahr, wodurch ergänzende, ausgewählte Projekte unterstützt werden können.
§ 2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wird der Ankauf von Lehr– und Lernlaboren gefördert.
2.1 Unter Lehr- und Lernlaboren sind für Volksschulen und Allgemeine Sonderschulen
- Multimediale Präsentations-Arbeitsplätze in allen Unterrichtsräumen (siehe IT-Ausstattungsempfehlungen),
- Lernlabore, wie Education Innovation Studios (max. 14 iPads und 14 LEGO WeDo 2.0 Baukästen), und flächendeckendes WLAN zu verstehen.
2.2 Für NMS, AHS-Unterstufen und PTS sind darunter
- Multimediale Präsentations-Arbeitsplätze in allen Unterrichtsräumen (IT-Ausstattungsempfehlungen für NMS und PTS, für AHS-Unterstufe gilt analog die Ausstattungsempfehlung der NMS),
- Lernlabor/Computerräume in Klassenstärke,
- Flächendeckendes WLAN sowie
- Verpflichtende Auswahl eine der drei folgenden Ausstattungen:
- Mikrokontroller (Micro:bit, Arduino, Calliope, Thymio, etc.) mindestens in Klassenstärke,
- First Lego League (Core Lego Mindstorm 44554) in Klassenstärke und der Teilnahme am FLL Wettbewerb oder
- Fablab – z.B. 3D-Printing an Schulen zu verstehen.
2.3 Die fachlichen Bedingungen der Projektförderung von Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen im Rahmen der Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich lauten wie folgt: a) Innovativer Beitrag für die Tiroler Schulen im Digitalisierungsbereich, b) Forcierung der Lehrerfortbildung bzw. Schüler-Workshops, c) Durchführung durch eine Tiroler Non-Profit-Organisation / Bildungsinstitution, sowie d) klarer Tirol-Bezug. § 3 Förderempfänger Förderungen können alle Tiroler Volksschulen, Allgemeine Sonderschulen, NMS, AHS-Unterstufe, PTS und Privatschulen für 6-14 Jährige nach erfolgreicher Einreichung und Prüfung auf Förderwürdigkeit erhalten. Für die gesamte Förderabwicklung mit dem Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Ansprechpartner zu benennen. Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen können sich für Sonderprojekte bewerben.
§ 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1Förderungsart Die fachliche Prüfung erfolgt durch eine Steuerungsgruppe unter dem Vorsitz des Fachinspektors für Informatik und Kommunikationstechnologien. Die Zuwendung erfolgt als Förderung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bei der Förderung handelt es sich um eine Maximalförderung. Nicht benötigte oder nicht richtlinienkonform verwendete Beträge sind rückzuerstatten. Auf Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch. 4.2Förderungshöhe Primarstufe: Volksschulen, Allgemeine SonderschulenPro Klasse max. 1.500,00 Euro NMS und AHS Unterstufe Pro Klasse max. 1.250,00 Euro Polytechnische Schulen Pro Klasse max. 2.700,00 Euro Die Bedingungen der Projektförderung von Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen im Rahmen der Digitalisierungsoffensive gelten wie in § 2, Abs. 2.3 der Richtlinie (Gegenstand der Förderung) ausgeführt. 4.3Verwendungsgrundsätze Gefördert werden jene Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendigerweise anfallen. 4.4Förderungsfähige Ausgaben Schulen: Gefördert werden nur Ausgaben der Schulerhalter, die mit dem Ankauf von Lehr- und Lernlaboren in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nicht gefördert werden jene Ausgaben, die dem Förderempfänger auch ohne Durchführung des Projekts entstanden wären (z.B. Personalkosten, Reisekosten, Mietkosten, etc.). Non-Profit-Organisationen: Die Bedingungen der Projektförderung von Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen im Rahmen der Digitalisierungsoffensive wurden oben ausgeführt. Die dazu eingereichten Projektanträge werden jeweils fachspezifisch geprüft. Kostenpositionen wie Sach- und Materialkosten, Personalkosten, Vortragshonorare, Marketingmaterialien, Reisekosten, etc. werden übernommen. Erbrachte Eigenleistungen, Mietkosten, In-Sich-Geschäfte, nicht richtlinienkonforme Kosten, etc. werden nicht übernommen.
- 4 - 4.5 Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung - Die Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens müssen gesichert sein. (Zusage des Schulerhalters; Auf Bundesschulebene der Schule;) - Förderungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die ihre Wirkung in den Schulen Tirols entfalten. - Für bereits abgeschlossene Vorhaben können keine Förderungen gewährt werden. - Nach dem Prinzip des Verbots einer Doppelförderung werden keine Projekte gefördert, die bereits von einer anderen Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung gefördert werden. Vom Land Tirol nicht geförderte Kosten können jedoch andernorts eingereicht und beantragt werden. Die doppelte Förderung der gleichen Kosten ist nicht erlaubt und führt zur Rückforderung ausbezahlter Förderbeträge. - Der Aufschub eines Projektes ist einmalig möglich. Erfolgt im Laufe von zwei Schuljahren keine Projektrealisierung, kann für das Projekt kein Antrag mehr gestellt werden – das Vorhaben wird im Rahmen der Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich nicht mehr gefördert. § 5 Verfahren Förderungen werden nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt. Dazu wird vom Amt der Tiroler Landesregierung ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung gestellt, in dem die beabsichtigte Mittelverwendung hinreichend zu beschreiben ist. Das Formular muss vollständig ausgefüllt und von einem vertretungsbefugten Organ unterschrieben werden. Neben Angaben zur verantwortlichen Person an der Schule sind vor allem folgende Auskünfte zu erteilen: - Erhebung der IT Infrastruktur durch die IT-Kustoden (Online Befragung), - Für NMS und AHS Unterstufe: Nachhaltiger Implementierungsplan der digitalen Grundbildung, - Anmeldung in der eEducation-Community, - Beabsichtigte Mittelverwendung in Absprache mit dem Regionalbetreuer, - Fortbildungskonzept zur Mittelverwendung, - Evaluierung der digitalen Kompetenzen der Schüler in der Sek1 (digicheck8) am Ende der 7. oder am Anfang der 8. Schulstufe bzw. am Anfang der 9. Schulstufe in der PTS, - Evaluierung der digitalen Kompetenzen bei Lehrern (digicheckP) zur Ausarbeitung des Fortbildungskonzepts, - Klassenzahlen des laufenden Schuljahres der antragsstellenden Schule sowie - Bankverbindung; Die Förderentscheidung erfolgt schriftlich durch das Amt der Tiroler Landesregierung.
- 5 - § 6 Förderabwicklung & Auszahlung Zum Projektbeginn im Schuljahr 2018/19 erfolgt die Auszahlung der Förderung im Rahmen einer Einmalzahlung / Anschubfinanzierung. Die Mittelverwendung wird dabei nach Ablauf des Schuljahres (spätestens bis zum 8. September 2019) durch einen Leistungsbericht samt Übermittlung der Belege und Zahlungsbestätigungen (digitale Übermittlung) nachgewiesen. In den nachfolgenden Jahren bis zum Schuljahr 2022/23 erfolgt die Auszahlung der Förderung nach Übermittlung der erforderlichen Verwendungsnachweise, geregelt in § 7 der Richtlinie. Die Mittelverwendung wird dabei durch einen Leistungsbericht samt Übermittlung der Belege und Zahlungsbestätigungen (digitale Übermittlung) nachgewiesen. Die Zahlungen erfolgen an die vom Förderwerber bekannt gegebene Bankverbindung. Der diesbezügliche Antrag langt spätestens bis zum 15. November eines jeden Jahres im Amt der Tiroler Landesregierung via elektronischem Antragsformular ein. Die richtlinienkonforme Verwendung wird ggf. punktuell vor Ortüberprüft. Die Mittelverwendung wird durch einen Leistungsbericht samt Übermittlung der Belege und Zahlungsbestätigungen (digitale Übermittlung) nachgewiesen. Bei der Förderung handelt es sich um eine Maximalförderung. Nicht benötigte oder nicht richtlinienkonform verwendete Beträge sind rückzuerstatten. Auf Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch. Hinsichtlich der Sonderprojekte im Bildungsbereich werden anforderungsspezifische Laufzeiten der Sonderprojekte zur Lehrerbildung, zur Durchführung von Schüler-Workshops und Begleitmaßnahmen vereinbart. Auch die Auszahlungstranchen folgen den Projektenanforderungen sowie den verfügbaren Budgetmitteln des Landes Tirols. § 7 Verwendungsnachweis Die zweckentsprechende Verwendung der Förderung ist unaufgefordert nach Abschluss des Projektes mittels eines Verwendungsnachweises (Leistungsbericht, Belege und Zahlungsbestätigungen, digitale Übermittlung) zu belegen. Die Förderabrechnung ist anhand eines vorgegebenen, elektronischen Formulars durchzuführen, das eine Dokumentation, eine Belegaufstellung sowie eine detaillierte Abrechnung enthält. Vorzulegen sind Kopien der Belege (digitale Übermittlung), die Originale sind für allfällige Prüfungen sieben Jahre nach dem jeweiligen Anschaffungsjahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese dem Amt der Tiroler Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Im Einzelfall kann die Förderstelle zur Prüfung der Projekteinreichung oder der Abrechnung noch zusätzliche erforderliche Unterlagen und Informationen anfordern. § 8 Widerruf Die Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn: - Die Förderung zweckentfremdet verwendet wurde, - der Förderempfänger die Förderung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt hat, - oder der Verwendungsnachweis nicht ordnungs- und fristgemäß vorgelegt wird.
- 6 - § 9 Verpflichtungen des Förderempfängers Der Förderempfänger trägt Verantwortung für die Richtigkeit der getätigten Angaben und verpflichtet sich zur widmungsgemäßen Verwendung der Förderung. Im Rahmen eingereichter Projekte der Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen zur Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich sind die Förderempfänger verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie vom Land Tirol unterstützt werden. D.h. im Rahmen der geförderten Projekte ist der Hinweis „gefördert von“ unter Hinzufügung des Landeslogos bei Schriftverkehr, Printmaterialien, der Homepage und bei öffentlichen Präsentationen gut sichtbar anzubringen. § 10 Rechtsanspruch Ein Förderantrag kann erst bearbeitet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt wurden. Auf Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch. Das Amt der Tiroler Landesregierung entscheidet aufgrund seines Ermessens im Rahmen a) dieser Förderrichtlinie, b) der fachlichen Prüfung, c) der verfügbaren Budgetmittel und d) der Anzahl an Anträgen auf Förderung. Weiters muss der Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet sein. § 11 Datenschutz Zur Gewährung der Förderung bzw. der Erfüllung des Fördervertrages ist das Verarbeiten von den in § 5 angeführten Daten (insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten;) durch das Amt der TirolerLandesregierung und den Landesschulrat für Tirol (ab 01. Jänner 2019 Bildungsdirektion für Tirol) erforderlich. Das Nichtbereitstellen der Daten kann dazu führen, dass die gewünschte Leistung nicht erbracht werden kann bzw. bereits erfolgte Leistungen evtl. zurückerstattet werden müssen. Die Verwendung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung der EU sowie dem österreichischen Datenschutzgesetz. Um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese ordnungsgemäß verwendet und nicht für Unbefugte zugänglich gemacht werden, wurden entsprechende Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist das Amt der Tiroler Landesregierung (Eduard-Wallnöfer Platz 3, 6020 Innsbruck; post [at] tirol [dot] gv [dot] at; +43 512 508). Diese Förderrichtlinie ist integrierender Bestandteil für den Ablauf der Förderung. Zum Zwecke der Vermeidung von Doppelförderungen und zum Zwecke der Transparenz wird im Zuge des Tiroler Fördertransparenzgesetzes ein Teil der Daten veröffentlicht. Jeder Betroffene hat das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher diese Daten stammen, wozu sie verwendet werden und auch, an wen sie übermittelt werden. Darüber hinaus besteht - das Recht auf Berichtigung,
- 7 - - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie - das Recht auf Löschung unzulässiger verarbeiteter Daten. Ebenso steht den Betroffenen das Recht zu, gegen die Verarbeitung der Daten Widerspruch einzulegen. Dafür wenden sich Betroffene an den Datenschutzbeauftragten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Herrn Dr. Norbert Habel, Tel: +43 512 508 1870, E-Mail: datenschutzbeauftragter [at] tirol [dot] gv [dot] at. Bei Fragen oder Beschwerden zur Verwendung personenbezogener Daten bzw. für die Geltendmachung der Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung können sich Betroffene ebenfalls an den Datenschutzbeauftragten wenden. Wenn Betroffene glauben, dass die Verarbeitung ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können sie sich bei der österreichischen Datenschutzbehörde beschweren. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.tirol.gv.at/buergerservice/datenschutz/itsv-verzeichnis-amt/ unter der Datenverarbeitung Förderverwaltung. Informationen zur weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten:Gemäß § 3 Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012 idgF, werden personenbezogene Daten zu ausbezahlten Förderungen dem Landtag übermittelt und auf der Internetseite des Landes Tirol für dieDauer von zwei Jahren veröffentlicht. Zur Wahrung der berechtigten Interessen des Landes Tirol, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen, werden die im Rahmen der Förderungsabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an die Transparenzdatenbank des Bundes übermittelt. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Gebarungsprüfungen der Rechnungshof gemäß § 3 Rechnungshofgesetz, BGBl. Nr. 144/1948 idgF sowie der Landesrechnungshof gemäß § 5 Tiroler Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 18/2003 idgF, befugt sind, von allen ihrer Prüfzuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern alle erforderlicherscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Akten und sonstigen Unterlagen zu verlangen und in diese Einschau zu nehmen. Die Prüfberichte des Rechnungshofes bzw. des Landesrechnungshofes werden nach der parlamentarischen Behandlung veröffentlicht. § 12 Einreichungs- und Abwicklungsstelle Amt der Tiroler Landesregierung Heiliggeiststraße 7-9 A-6020 Innsbruck
- 8 - § 13 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Personenbezogene Begriffe in dieser Richtlinie haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. § 14 Geltungsdauer Diese Richtlinie des Landes Tirol gilt mit Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2022.