Förderrichtlinien

§ 1    Grundlagen, Ziele

Die  Digitalisierung  ist  ein  globaler  Megatrend.  Diese  Entwicklung  wird  als  Chance  für  die  Zukunft  des Wirtschafts-  und  Lebensraums  Tirol  gesehen.  Mit Regierungsbeschluss  vom  14.  November  2017  (IVa-500/60-2017)  hat  die  Tiroler  Landesregierung  die  Umsetzung  der  Digitalisierungsoffensive  beschlossen, wobei  Maßnahmenpakete  in  den  Bereichen  Breitbandinfrastruktur,  Digitalisierungsförderungen  in  der Tiroler Wirtschaft und Hochschullandschaft, Bewusstseinsbildungsmaßnahmen, uvm. unterstützt werden.Dabei   werden   von   2018   bis   2022   insgesamt   50.000.000,00   Euro   zur   Verfügung   gestellt,   d.h. 10.000.000,00 Euro pro Jahr.

Ein besonderes Anliegen der Tiroler Landesregierung ist es, die Jugend Tirols auf die Herausforderungen der  Digitalisierung  bestmöglichst  vorzubereiten  und adäquate  Initiativen  zu  setzen.Die  Förderung  der digitalen pädagogischen und didaktischen Kompetenzen in allen Unterrichtsdimensionen hat Priorität. InSachen Bildung gilt es, in möglichst vielen Tiroler Schulen (Pflichtschulen und AHS-Unterstufen) digitale Lehr-  und  Lernlabore  zu  implementieren.  Außerdem  sollen  bei der  stufenweisen  Umsetzung  digitale Kompetenzen wie Medienbildung oder der kritische Umgang mit sozialen Netzwerken an der Primar- und Sekundarstufe  I ausgebaut,  Pädagogen  geschult  sowie  Infrastrukturen  und  IT-Ausstattungen  verbessert werden. Besonders die umfassende Infrastruktur- und IT-Ausstattung der Tiroler Schulen ist ein zentrales Anliegen  der  Digitalisierungsoffensive  im  Bildungsbereich.  Konventionelle  Lehr-  und  Lernmethoden dürfen  jedoch  nicht verdrängt  werden  –  die  Nutzung neuer  Technologien  und  die  Vermittlung  der digitalen Grundbildung sind als Ergänzung des Unterrichtsalltages anzuerkennen.

Beginnend mit dem Schuljahr 2018/19 bis zum Schuljahr 2022/23 werden vom Land Tirol 5.000.000,00 Euro speziell für die Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich zur Verfügung gestellt. D.h. in diesem Zeitraum  wird  jährlich  1.000.000,00  Euro  für  die  Digitalisierungsoffensive  im  Bildungsbereich “Bildung4.0  –  Tirol  lernt  digital“  zur  Verfügung  gestellt. Dabei  steht  die  Infrastruktur-  und  IT-Ausstattung  der Tiroler Schulen im Vordergrund.

Ergänzend ist eine Aus- und Fortbildungsoffensive für Lehrpersonen rund um eEducation notwendig, d.h. das Land Tirol unterstützt spezifische Projekte, die die Lehrerbildung im Digitalisierungsbereich in den Vordergrund    stellen.    Weiterführend    werden    im    Rahmen    einer    Projektförderung    der Digitalisierungsoffensive    im    Bildungsbereich    Spezialprojekte    von    Non-Profit-Organisationen    / Bildungsinstitutionen  gefördert,  die  innovative  Anliegen  an und  für  die  Tiroler  Schulen  unterstützen. Darunter  fallen  u.a.  fachspezifische  Schulprojekte,  Einholung  von  Fachberatungen  und  –Expertisen, Kooperationsprojekte, Durchführung von Wettbewerben, uvm. Die diesbezüglichen Projekte von Tiroler Non-Profit-Organisationen  /  Bildungsinstitutionen  dienen insbesondere  der  Lehrerfortbildung  sowie ausgewählten  Schüler-Workshops.  Der  dafür  aufgewendete  Gesamtbetrag  beträgt  im  Rahmen  des Gesamtfördervolumens  der  Richtlinie  78.300,00  Euro pro  Jahr,  wodurch  ergänzende,  ausgewählte Projekte unterstützt werden können.

§ 2    Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wird der Ankauf von Lehr– und Lernlaboren gefördert.

2.1 Unter Lehr- und Lernlaboren sind für Volksschulen und Allgemeine Sonderschulen

  • Multimediale Präsentations-Arbeitsplätze in allen Unterrichtsräumen  (siehe IT-Ausstattungsempfehlungen),
  • Lernlabore, wie Education Innovation Studios (max. 14 iPads und 14 LEGO WeDo 2.0 Baukästen), und flächendeckendes WLAN zu verstehen.

2.2 Für NMS, AHS-Unterstufen und PTS sind darunter

  • Multimediale Präsentations-Arbeitsplätze in allen Unterrichtsräumen  (IT-Ausstattungsempfehlungen für NMS und PTS, für AHS-Unterstufe gilt analog die Ausstattungsempfehlung der NMS),
  • Lernlabor/Computerräume in Klassenstärke,
  • Flächendeckendes WLAN sowie
  • Verpflichtende Auswahl eine der drei folgenden Ausstattungen:
    • Mikrokontroller (Micro:bit, Arduino, Calliope, Thymio, etc.) mindestens in Klassenstärke,
    • First Lego League (Core Lego Mindstorm  44554) in Klassenstärke und der Teilnahme am FLL Wettbewerb oder
    • Fablab – z.B. 3D-Printing an Schulen zu verstehen.

2.3 Die    fachlichen    Bedingungen    der    Projektförderung    von    Non-Profit-Organisationen    / Bildungsinstitutionen  im  Rahmen  der  Digitalisierungsoffensive im  Bildungsbereich  lauten  wie folgt: a) Innovativer Beitrag für die Tiroler Schulen im Digitalisierungsbereich, b) Forcierung der Lehrerfortbildung  bzw.  Schüler-Workshops,  c)  Durchführung  durch  eine  Tiroler  Non-Profit-Organisation / Bildungsinstitution, sowie d) klarer Tirol-Bezug.  § 3    Förderempfänger Förderungen können alle Tiroler Volksschulen, Allgemeine Sonderschulen, NMS, AHS-Unterstufe, PTS und Privatschulen  für  6-14  Jährige  nach  erfolgreicher  Einreichung  und Prüfung  auf  Förderwürdigkeit erhalten.  Für  die  gesamte  Förderabwicklung  mit  dem Amt  der  Tiroler  Landesregierung  ist  ein Ansprechpartner zu benennen. Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen können sich für Sonderprojekte bewerben.


§ 4    Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1Förderungsart Die fachliche Prüfung erfolgt durch eine Steuerungsgruppe unter dem Vorsitz des Fachinspektors für Informatik und Kommunikationstechnologien. Die Zuwendung erfolgt als Förderung und wird als  nicht  rückzahlbarer  Zuschuss  gewährt.  Bei  der  Förderung  handelt  es  sich  um  eine Maximalförderung.  Nicht  benötigte  oder  nicht  richtlinienkonform  verwendete  Beträge  sind rückzuerstatten. Auf Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch.  4.2Förderungshöhe Primarstufe: Volksschulen, Allgemeine SonderschulenPro Klasse max. 1.500,00 Euro NMS und AHS Unterstufe Pro Klasse max. 1.250,00 Euro Polytechnische Schulen Pro Klasse max. 2.700,00 Euro Die Bedingungen der Projektförderung von Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen im Rahmen der Digitalisierungsoffensive gelten wie in § 2, Abs. 2.3 der Richtlinie (Gegenstand der Förderung) ausgeführt.  4.3Verwendungsgrundsätze Gefördert  werden  jene  Ausgaben,  die  bei  Beachtung  der  Grundsätze  der  Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit notwendigerweise anfallen. 4.4Förderungsfähige Ausgaben Schulen:  Gefördert  werden  nur  Ausgaben  der  Schulerhalter,  die  mit  dem  Ankauf  von  Lehr-  und Lernlaboren in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nicht gefördert werden jene Ausgaben, die dem   Förderempfänger   auch   ohne   Durchführung   des   Projekts   entstanden   wären   (z.B. Personalkosten, Reisekosten, Mietkosten, etc.). Non-Profit-Organisationen:  Die Bedingungen der Projektförderung von Non-Profit-Organisationen / Bildungsinstitutionen im Rahmen   der   Digitalisierungsoffensive   wurden   oben   ausgeführt.   Die   dazu   eingereichten Projektanträge   werden   jeweils   fachspezifisch   geprüft.   Kostenpositionen   wie   Sach-   und Materialkosten,   Personalkosten,  Vortragshonorare,  Marketingmaterialien,  Reisekosten,  etc. werden   übernommen.   Erbrachte   Eigenleistungen,   Mietkosten,   In-Sich-Geschäfte,   nicht richtlinienkonforme Kosten, etc. werden nicht übernommen.  
- 4 - 4.5 Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung  - Die Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens müssen gesichert sein.   (Zusage des Schulerhalters; Auf Bundesschulebene der Schule;)   - Förderungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die ihre Wirkung in den Schulen Tirols entfalten.  - Für bereits abgeschlossene Vorhaben können keine Förderungen gewährt werden.  -  Nach  dem  Prinzip  des  Verbots  einer  Doppelförderung  werden  keine  Projekte  gefördert,  die bereits  von  einer  anderen  Abteilung  des  Amtes  der  Tiroler  Landesregierung  gefördert  werden. Vom  Land  Tirol  nicht  geförderte  Kosten  können  jedoch  andernorts  eingereicht  und  beantragt werden.  Die  doppelte  Förderung  der  gleichen  Kosten ist  nicht  erlaubt  und  führt  zur Rückforderung ausbezahlter Förderbeträge.  - Der Aufschub eines Projektes ist einmalig möglich. Erfolgt im Laufe von zwei Schuljahren keine Projektrealisierung, kann für das Projekt kein Antrag mehr gestellt werden – das Vorhaben wird im Rahmen der Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich nicht mehr gefördert.  § 5    Verfahren Förderungen werden nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt. Dazu wird vom Amt der Tiroler Landesregierung  ein  elektronisches  Antragsformular zur  Verfügung  gestellt,  in  dem  die  beabsichtigte Mittelverwendung hinreichend zu beschreiben ist. Das  Formular  muss  vollständig  ausgefüllt  und  von  einem  vertretungsbefugten  Organ  unterschrieben werden. Neben Angaben zur verantwortlichen Person an der Schule sind vor allem folgende Auskünfte zu erteilen: - Erhebung der IT Infrastruktur durch die IT-Kustoden (Online Befragung), - Für NMS und AHS Unterstufe: Nachhaltiger Implementierungsplan der digitalen Grundbildung, - Anmeldung in der eEducation-Community, - Beabsichtigte Mittelverwendung in Absprache mit dem Regionalbetreuer, - Fortbildungskonzept zur Mittelverwendung, - Evaluierung der digitalen Kompetenzen der Schüler in der Sek1 (digicheck8) am Ende der 7. oder am Anfang der 8. Schulstufe bzw. am Anfang der 9. Schulstufe in der PTS, - Evaluierung   der   digitalen   Kompetenzen   bei   Lehrern   (digicheckP)   zur   Ausarbeitung   des Fortbildungskonzepts, - Klassenzahlen des laufenden Schuljahres der antragsstellenden Schule sowie  - Bankverbindung; Die Förderentscheidung erfolgt schriftlich durch das Amt der Tiroler Landesregierung.  
- 5 - § 6    Förderabwicklung & Auszahlung Zum  Projektbeginn  im  Schuljahr  2018/19  erfolgt  die Auszahlung  der  Förderung  im  Rahmen  einer Einmalzahlung  /  Anschubfinanzierung.  Die  Mittelverwendung  wird  dabei  nach  Ablauf  des  Schuljahres (spätestens bis zum 8. September 2019) durch einen Leistungsbericht samt Übermittlung der Belege und Zahlungsbestätigungen (digitale Übermittlung) nachgewiesen. In  den  nachfolgenden  Jahren  bis  zum  Schuljahr  2022/23  erfolgt  die  Auszahlung  der  Förderung  nach Übermittlung   der   erforderlichen   Verwendungsnachweise,   geregelt   in   §   7   der   Richtlinie.   Die Mittelverwendung  wird  dabei  durch  einen  Leistungsbericht  samt  Übermittlung  der  Belege  und Zahlungsbestätigungen (digitale Übermittlung) nachgewiesen. Die Zahlungen erfolgen an die vom Förderwerber bekannt gegebene Bankverbindung. Der diesbezügliche Antrag  langt  spätestens  bis  zum  15.  November  eines jeden  Jahres  im  Amt  der  Tiroler  Landesregierung via elektronischem Antragsformular ein. Die richtlinienkonforme Verwendung wird ggf. punktuell vor Ortüberprüft.  Die  Mittelverwendung  wird  durch  einen  Leistungsbericht  samt  Übermittlung  der  Belege  und Zahlungsbestätigungen (digitale Übermittlung) nachgewiesen. Bei der Förderung handelt es sich um eine Maximalförderung.   Nicht   benötigte   oder   nicht   richtlinienkonform   verwendete   Beträge   sind rückzuerstatten. Auf Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch.  Hinsichtlich  der  Sonderprojekte  im  Bildungsbereich werden  anforderungsspezifische  Laufzeiten  der Sonderprojekte  zur  Lehrerbildung,  zur  Durchführung von  Schüler-Workshops  und  Begleitmaßnahmen vereinbart.  Auch  die  Auszahlungstranchen  folgen  den  Projektenanforderungen  sowie  den  verfügbaren Budgetmitteln des Landes Tirols.  § 7    Verwendungsnachweis Die  zweckentsprechende  Verwendung  der  Förderung  ist  unaufgefordert  nach  Abschluss  des  Projektes mittels  eines  Verwendungsnachweises  (Leistungsbericht,  Belege  und  Zahlungsbestätigungen,  digitale Übermittlung)  zu  belegen.  Die  Förderabrechnung  ist anhand  eines  vorgegebenen,  elektronischen Formulars  durchzuführen,  das  eine  Dokumentation,  eine  Belegaufstellung  sowie  eine  detaillierte Abrechnung enthält. Vorzulegen  sind Kopien  der Belege (digitale  Übermittlung),  die  Originale  sind  für  allfällige  Prüfungen sieben Jahre nach dem jeweiligen Anschaffungsjahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese dem Amt der Tiroler Landesregierung unverzüglich vorzulegen.  Im  Einzelfall  kann  die  Förderstelle  zur  Prüfung  der  Projekteinreichung  oder  der  Abrechnung  noch zusätzliche erforderliche Unterlagen und Informationen anfordern.  § 8    Widerruf Die Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn: - Die Förderung zweckentfremdet verwendet wurde, - der  Förderempfänger  die  Förderung  zu  Unrecht,  insbesondere  durch  unzutreffende  Angaben erlangt hat, - oder der Verwendungsnachweis nicht ordnungs- und fristgemäß vorgelegt wird. 
- 6 - § 9    Verpflichtungen des Förderempfängers Der  Förderempfänger  trägt  Verantwortung  für  die  Richtigkeit  der  getätigten  Angaben  und  verpflichtet sich zur widmungsgemäßen Verwendung der Förderung. Im   Rahmen   eingereichter   Projekte   der   Non-Profit-Organisationen   /   Bildungsinstitutionen   zur Digitalisierungsoffensive im Bildungsbereich sind die Förderempfänger verpflichtet, in geeigneter Weise darauf  hinzuweisen,  dass  sie  vom  Land  Tirol  unterstützt  werden.  D.h.  im  Rahmen  der  geförderten Projekte  ist  der  Hinweis  „gefördert  von“  unter  Hinzufügung  des  Landeslogos  bei  Schriftverkehr, Printmaterialien, der Homepage und bei öffentlichen Präsentationen gut sichtbar anzubringen.  § 10   Rechtsanspruch Ein  Förderantrag  kann  erst  bearbeitet  werden,  wenn die  erforderlichen  Unterlagen  vollständig übermittelt wurden. Auf Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch. Das Amt der Tiroler Landesregierung  entscheidet  aufgrund  seines  Ermessens  im  Rahmen  a)  dieser  Förderrichtlinie,  b)  der fachlichen  Prüfung,  c)  der  verfügbaren  Budgetmittel  und  d)  der  Anzahl  an  Anträgen  auf  Förderung. Weiters  muss  der  Einsatz  der  Landesmittel  nach  den Grundsätzen  der  Sparsamkeit,  Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährleistet sein. § 11   Datenschutz  Zur Gewährung der Förderung bzw. der Erfüllung des Fördervertrages ist das Verarbeiten von den in § 5 angeführten Daten (insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten;) durch das Amt der TirolerLandesregierung  und  den  Landesschulrat  für  Tirol  (ab  01.  Jänner  2019  Bildungsdirektion  für  Tirol) erforderlich.  Das  Nichtbereitstellen  der  Daten  kann  dazu  führen,  dass  die  gewünschte  Leistung  nicht erbracht werden kann bzw. bereits erfolgte Leistungen evtl. zurückerstattet werden müssen. Die Verwendung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung der EU sowie dem österreichischen Datenschutzgesetz.  Um   die   Sicherheit   der   verarbeiteten   Daten   zu   gewährleisten   und   sicherzustellen,   dass   diese ordnungsgemäß verwendet und nicht für Unbefugte zugänglich gemacht werden, wurden entsprechende Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen. Verantwortlich  für  die  Verarbeitung  der  Daten  ist  das  Amt  der  Tiroler  Landesregierung  (Eduard-Wallnöfer Platz 3, 6020 Innsbruck; post [at] tirol [dot] gv [dot] at; +43 512 508). Diese  Förderrichtlinie  ist  integrierender  Bestandteil  für  den  Ablauf  der  Förderung.  Zum  Zwecke  der Vermeidung  von  Doppelförderungen  und  zum  Zwecke  der  Transparenz  wird  im  Zuge  des  Tiroler Fördertransparenzgesetzes ein Teil der Daten veröffentlicht. Jeder Betroffene hat das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher diese Daten stammen, wozu sie verwendet werden und auch, an wen sie übermittelt werden.  Darüber hinaus besteht  - das Recht auf Berichtigung,  
- 7 - - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie - das Recht auf Löschung unzulässiger verarbeiteter Daten. Ebenso steht den Betroffenen das Recht zu, gegen die Verarbeitung der Daten Widerspruch einzulegen. Dafür wenden sich Betroffene an den Datenschutzbeauftragten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Herrn Dr. Norbert Habel, Tel: +43 512 508 1870, E-Mail: datenschutzbeauftragter [at] tirol [dot] gv [dot] at. Bei Fragen oder Beschwerden zur Verwendung personenbezogener Daten bzw. für die Geltendmachung der   Rechte   nach   der   Datenschutzgrundverordnung   können   sich   Betroffene   ebenfalls   an   den Datenschutzbeauftragten wenden. Wenn Betroffene glauben, dass die Verarbeitung ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können sie sich bei der österreichischen Datenschutzbehörde beschweren. Weitere Informationen finden Sie unter:  https://www.tirol.gv.at/buergerservice/datenschutz/itsv-verzeichnis-amt/ unter der Datenverarbeitung Förderverwaltung. Informationen zur weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten:Gemäß § 3 Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012 idgF, werden personenbezogene Daten zu ausbezahlten Förderungen dem Landtag übermittelt und auf der Internetseite des Landes Tirol für dieDauer von zwei Jahren veröffentlicht. Zur  Wahrung  der  berechtigten  Interessen  des  Landes Tirol,  insbesondere  zur  Vermeidung  von Doppelförderungen, werden die im Rahmen der Förderungsabwicklung verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an die Transparenzdatenbank des Bundes übermittelt. Es wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Gebarungsprüfungen der Rechnungshof gemäß  §  3  Rechnungshofgesetz,  BGBl.  Nr.  144/1948  idgF  sowie  der  Landesrechnungshof  gemäß  §  5 Tiroler Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 18/2003 idgF, befugt sind, von allen ihrer Prüfzuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen, sonstigen Einrichtungen und Rechtsträgern alle erforderlicherscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Akten und sonstigen Unterlagen zu verlangen und in diese  Einschau  zu  nehmen.  Die  Prüfberichte   des  Rechnungshofes  bzw.  des  Landesrechnungshofes werden nach der parlamentarischen Behandlung veröffentlicht. § 12   Einreichungs- und Abwicklungsstelle Amt der Tiroler Landesregierung  Heiliggeiststraße 7-9 A-6020 Innsbruck  
- 8 - § 13   Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Personenbezogene  Begriffe  in  dieser  Richtlinie  haben  keine  geschlechtsspezifische  Bedeutung.  Sie  sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. § 14   Geltungsdauer  Diese Richtlinie des Landes Tirol gilt mit Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2022.